HRO, Presse- und Informationsstelle
Rostock Städte, 18.03.2022 19:15 Uhr
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Die Landesregierung hat in ihrer heutigen (18. März 2022) Sondersitzung die neue Corona-Übergangsregelung auf Grundlage des im Bundestag und im Bundesrat beschlossenen Infektionsschutzgesetzes beraten und beschlossen.
Eine Maske im Innenbereich muss getragen werden:
– im Einzelhandel (auch in Supermärkten),
– im ÖPNV,
– im Dienstleistungsgewerbe,
– bei körpernahen Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik),
– bei der Nutzung medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Angebote,
– in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen,
– bei Freizeitangeboten (Zoos, Zirkusse, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder),
– bei der Nutzung kultureller Angebote (Kino, Theater, Museen, Bibliotheken, Chöre, soziokult. Zentren),
– bei Veranstaltungen,
– beim Besuch von Messen, Spezial- und Jahrmärkten,
– in der Gastronomie auf dem Weg zum Platz,
– im Bereich der touristischen Beherbergung,
– bei Trauungen und Beisetzungen,
– bei Versammlungen, religiösen Zusammenkünften und Sitzungen kommunaler Gremien.
Im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenbereichen, soll überall ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen oder Personengruppen eingehalten werden. Das gilt nicht für Personen, denen ein fester Sitzplatz im Rahmen eines sogenannten Schachbrettschemas zugeordnet ist (im Innenbereich mit Maske).
Das Kabinett hat sich zudem darauf verständigt, dass in den Bereichen, wo ein 3G-Erfordernis besteht, Veranstalter, Einrichtungen bzw. Betriebe optional auch die 2G-Regel anwenden können. Dann kann entweder die Maskenpflicht entfallen oder auf die Abstandsregelung verzichtet werden.
3G (also geimpft, genesen oder tagesaktueller Test) ist in den folgenden Innenbereichen erforderlich:
– beim Besuch der Gastronomie (mit 2G-Option),
– im Tourismus (bei der Anreise und 2G-Option),
– bei Veranstaltungen (auch im Außenbereich, jeweils mit 2G-Option),
– im Kulturbereich (mit 2G-Option),
– bei der Sportausübung, in Fitnessstudios und Tanzschulen (jeweils mit 2G-Option),
– bei Freizeitangeboten (mit 2G-Option),
– beim Besuch von Messen, Jahr- und Spezialmärkten (mit 2G-Option),
– beim Frisör oder anderen körpernahen Dienstleistungen (mit 2G-Option),
– in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen (mit 2G-Option).
Für Diskotheken und Clubs gilt die 2G-Plus-Regel ohne Maskenpflicht.
Die neue Landesverordnung tritt noch am heutigen Freitag (18. März) in Kraft.
Quelle: Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern
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